Anlage: 1 - 3
Verpflichtung des Landes zur Gewährleistung eines übergemeindlichen Finanzausgleichs nach Artikel 79 LV
Beteiligung der Kommunen mit insgesamt 23 % (Verbundsatz) am Landesanteil der Gemeinschaftssteuern sowie an vier Siebteln der Einnahmen des Landes aus der Grunderwerbsteuer; rund 10,56 Mrd. EUR (+ 1,71 Prozent gegenüber 2016) als verteilbare Finanzausgleichsmasse; Aufteilung auf Schlüsselzuweisungen, Bedarfszuweisungen, Investitionspauschalen und zweckgebundene Sonderpauschalen (Schulpauschale / Bildungspauschale und Sportpauschale); Beibehaltung der Regelungen des GFG 2016 bezüglich der Parameter und Methodik des Finanzausgleichs
Gliederung des Gesetzes: Teil 1 - Grundlagen, Teil 2 - Steuerverbund, Teil 3 - Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes, Teil 4 - Umlagegrundlagen, Umlagen, Teil 5 - Gemeinsame Vorschriften und Verfahren, Teil 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen: 1.) Ableitung der Finanzausgleichsmasse 2017, 2.) Hauptansatzstaffel, 3.) Bevölkerungszahlen in den Gemeinden des Landes NRW zu den Stichtagen 31.12.2013, 31.12.2014 und 31.12.2015
Systematik: Kommunale Angelegenheiten * Finanzausgleich
Schlagworte: Gemeindefinanzierungsgesetz 2017 * Gemeindefinanzen * Kommunaler Finanzausgleich * Kommunaler Haushalt * Steuerverbund * Steuerverteilung * Kreisumlage * Finanzzuweisung * Schlüsselzuweisung * Bedarfszuweisung * Investitionspauschale * Einwohnerzahl